Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen SWISS DISPLAY GmbH AGB

1. Allgemeines

1.1. Sämtliche Angebote, Lieferungen, Dienste und Leistungen, die SWISS DISPLAY unter der Domain www.swiss-display.com / www.swissdisplay.de oder in Zusammenhang damit erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2. Die AGB gelten auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen von SWISS-DISPLAY. Den AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden hiermit auch für die Zukunft nicht akzeptiert.

1.3. Abweichungen von den AGB bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch SWISS-DISPLAY.

1.4. Der uns oder unserem Vetreter erteilte Auftrag wird erst mit der Lieferung der Ware oder mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Der Vertrag tritt somit erst am Tag der Auftragsbestätigung bzw. Auslieferung der Ware in Kraft; Stillschweigen gilt nicht als Auftragsannahme. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht diese von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich der Auftragsbestätigung widerspricht.

1.5. Wir sind bis zum Ablauf von einem Monat nach Auftragseingang bei uns berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

1.6. Grundlage für die von SWISS-DISPLAY zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom Kunden erteilte Auftrag sowie die von diesem übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen. Wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, gelten die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäss § 312 e Abs.1 Nr. 1 – 3 BGB nicht.

Aufträge können wie folgt erteilt werden:
– Order per E-Mail
– schriftlich an die Anschrift von SWISS-DISPLAY
– per telefonischer Auftragsannahme

Daten können wie folgt an SWISS-DISPLAY übermittelt werden:
– per FTP
– per E-Mail-Anhang bis max. 20 MB
– per handelsüblichem Übertragungsprogramm (wetransfer etc).

SWISS-DISPLAY schließt bezüglich übermittelter Aufträge und Daten eine Prüf- und Warnpflicht beim Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten ausdrücklich aus. Der Kunde garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck und die Freiheit von Rechten Dritter (Marken-, Urheber- oder sonstige Rechte etc.).

1.6.1. Der Transfer von Daten und Unterlagen an SWISS-DISPLAY erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung von elektronisch übermittelten Daten trägt daher der Kunde. Datensicherungen obliegen ausschließlich dem Kunden. SWISS-DISPLAY ist nicht verpflichtet, Daten jeglicher Art zu sichern oder zu archivieren. Unabhängig davon ist SWISS-DISPLAY berechtigt, Kopien der zur Verfügung gestellten Daten anzufertigen.

1.6.2. Die für einen Druck erforderlichen Daten werden vom Kunden als reproduktionsfähige CMYK-Datei oder in einem vorher mit SWISS-DISPLAY abgestimmten Format zur Verfügung gestellt. Vom Kunden vorher freigegebene notwendige Nachbearbeitungen können durch SWISS-DISPLAY oder einen Dritten gegen Vergütung korrigiert werden.

Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen werden vom Kunden genehmigt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Endprodukt gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt (“Proof”) geringfügige Abweichungen aufweisen kann, die durch unterschiedliche Fertigungsverfahren, Bildschirmkalibrierungen und Unterschieden in den Druckmaterialien bedingt sind.

1.6.3. Jeder Druckauftrag ist grundsätzlich vom Kunden freizugeben. Eine Freigabe ist unwiderruflich und die dargestellten Farben, Sätze etc. gelten als vom Kunden genehmigt.

1.7. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Insbesondere betrifft das die rechtzeitige, vollständige und in der Form geeignete Übermittlung sämtlicher Daten, Unterlagen und Informationen, die zur reibungslosen und rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages notwendig sind. Sollte der Kunde auf Schwierigkeiten seinerseits stoßen, wird er SWISS-DISPLAY unverzüglich informieren.

1.8. Sämtliche Angebote von SWISS-DISPLAY sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Angaben über Produkteigenschaften, Produktbeschreibungen, Preise etc. in Prospekten, Broschüren und anderen Drucksachen stellen lediglich eine annähernde Beschreibung dar und sind unverbindliche Angaben und Werte.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise verstehen sich in der jeweilig angeführten Währung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.2. Wenn nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen netto fällig. Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem SWISS-DISPLAY über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.

2.3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von SWISS-DISPLAY erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet werden.

2.4. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Im Falle einer außergerichtlichen Einforderung durch SWISS-DISPLAY verpflichtet sich der Kunde, auflaufende Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

2.5. SWISS-DISPLAY ist in folgenden Fällen berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen:

– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden
– Nichteröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens
– Verschlechterung der Vermögensverhältnisses
des Kunden
– nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Kunden
– Zahlungsverzug des Kunden gegenüber SWISS-DISPLAY

In jedem der angeführten Fälle ist SWISS-DISPLAY berechtigt, weitere Aufträge, auch bereits bestätigte, von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

3. Lieferung

3.1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Lieferfristen freibleibend.

3.2. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haftet SWISS-DISPLAY nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störungen in den angeschlossenen Lieferwerken, durch höhere Gewalt, Streiks und allen anderen von SWISS-DISPLAY nicht zu vertretenden Fällen verursacht werden. Diese Umstände berechtigen SWISS-DISPLAY, bei längerer Dauer einseitig von Vertrag zurückzutreten. Jeglicher Schadensersatz des Kunden ist aus diesem Grund ausgeschlossen.

3.3. Im Falle eines von SWISS-DISPLAY verursachten Lieferverzuges kann der Kunde ausschließlich für den betreffenden Auftrag Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sechs Wochen den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn SWISS-DISPLAY die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt.

3.4. SWISS-DISPLAY ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.

3.5. Die Bestimmung der Transportart bleibt SWISS-DISPLAY vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Lieferung “frei Haus” vereinbart wurde.

3.6. Bei Annahmeverzug durch den Kunden ist SWISS-DISPLAY nach vorheriger Ankündigung berechtigt, über die Ware frei zu verfügen und an Dritte zu veräußern.

3.7. Kommt der Kunde mit der Lieferung von für die Produktion notwendigen Daten, Informationen oder Unterlagen in Verzug, führt dieses zu einer Verlängerung der Lieferfristen und vereinbarten Liefertermine.

3.8. Lieferungen erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. SWISS-DISPLAY behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der Ware inklusive Nebenkosten vor. Bei fortdauerndem Zahlungsverzug ist SWISS-DISPLAY berechtigt, die Ware herauszuverlangen, ohne dass damit ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag zu Stande kommt. SWISS-DISPLAY wird in diesem Fall die Ware anderweitig veräußern und dem Kunden abzüglich aller Aufwendungen für die anderweitige Veräußerung gut schreiben.

4.2. Im Falle der Veräußerung von Waren durch den Kunden, die noch unter Eigentumsvorbehalt von SWISS-DISPLAY stehen, gelten sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten als zahlungshalber an SWISS-DISPLAY abgetreten.

4.3. Bei Zugriffen Dritter auf Waren, die unter Eigentumsvorbehalt von SWISS-DISPLAY stehen, einschließlich Beschlagnahmungen, Pfändungen usw., wird der Kunde Dritte auf das Eigentumsvorbehalt von SWISS-DISPLAY hinweisen und SWISS-DISPLAY unverzüglich schriftlich darüber informieren. Aufwendungen des Kunden zur Abwehr jeglicher Zugriffe auf Waren unter Eigentumsvorbehalt von SWISS-DISPLAY gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

5. Mängelmanagement / Gewährleistung

5.1. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Verarbeitung können nicht beanstandet werden. Mängel hinsichtlich Menge und Qualität der Ware sowie Rügen wegen der Lieferung einer anderen als bestellten Ware, müssen bei offenen Mängeln schriftlich innerhalb von acht Werktagen nach Eintreffen der Ware an ihrem Bestimmungsort laut Lieferschein und bei verdeckten Mängeln innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eintreffen der Ware an ihrem Bestimmungsort laut Lieferschein angezeigt werden.

Nach Ablauf der genannten Fristen gilt die Ware als einwandfrei übernommen. Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form festgehalten und SWISS-DISPLAY angezeigt werden.

5.2. Nach Veräußerung der Ware durch den Kunden sowie im Falle nichtautorisierter Änderungen an der Ware, unsachgemäßer Lagerung oder Nutzung sind Gewährleistungen und Schadenerssatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

5.3. Falls die Berechtigung einer Mängelrüge festgestellt wird, sind wir unter Ausschluss aller weitergehenden Forderungen des Käufers verpflichtet, nach unserer Wahl entweder Ersatzlieferung zu leisten oder eine Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen. Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab unserem Lieferwerk gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises.

5.4. Rücksendungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zulässig und müssen frachtfrei erfolgen.

5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.

5.6. Beim Einsatz bedruckter Zeltplanen kann es, technisch bedingt, vorkommen dass Drucke – oder auch Stoffe selbst – in gefaltetem Zustand aufeinander abfärben können. Bei Stoffen kann dies speziell bei Mehrfarbigkeit auftreten. SWISS-DISPLAY weist den Auftraggeber hiermit ausdrücklich auf eine solche Möglichkeit hin, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für Beschädigungen dieser Art, da dies den aktuellen technischen Möglichkeiten entspricht und durch SWISS-DISPLAY nicht verhindert werden kann. Stoffe können sich aufgrund Einwirkung von Sonnenlicht (UV) und sonstigen Witterungseinflüssen verfärben. Dies kann je nach Stoff, Farbe und anderen Einflüssen (Standort etc.) unterschiedlich stark ausfallen. Reklamationen aus den zuvor genannten Gründen (Verfärbung/Veränderung aufgrund Witterungseinflüsse) können nicht geltend gemacht werden. Für Schäden, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leistet SWISS-DISPLAY keine Gewähr.

6. Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gelten dann all jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von SWISS-DISPLAY am nächsten kommen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht von SWISS-DISPLAY oder Hamburg als vereinbart.

Dassendorf, 1. Januar 2023